Verlängerung

Aus dem BMF-Schreiben vom 11. Juli 2006 - IV B 2 - S 2144 - 53/06 - “Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten, Anwendung der Vereinfachungsregelungen auf ähnliche Sachverhalte”

3. Anwendung der pauschalen Aufteilung

Für Fälle, in denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Werbung und Eintrittskarten enthalten sind und für die Bewirtung eine Einzelabrechnung vorliegt (z.B. bei Vertrag mit externem Caterer), ist die Vereinfachungsregelung im Hinblick auf die Pauschal-aufteilung 40:30:30 nicht anwendbar. Es ist für den Werbeanteil und den Ticketanteil ein an-derer angemessener Aufteilungsmaßstab i.S. einer sachgerechten Schätzung zu finden. Der Bewirtungsanteil steht - soweit er angemessen ist - fest. Dessen Abziehbarkeit richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Versteuerung zugunsten des Geschäftsfreundes - anderer Unternehmer und dessen Arbeitnehmer - (Rdnr. 16 des BMF-Schreibens) oder eine Pauschalbesteuerung für die eigenen Arbeitnehmer (Rdnr. 18 des BMF-Schreibens) auf Ebene des Zuwendenden im Hinblick auf den angemessenen Geschenkanteil kommt jedoch in Betracht.

4. Anwendung der Regelungen bei sog. “Business-Seats“

Für sog. Business-Seats, bei denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Eintrittskarten und Rahmenprogramm (steuerlich zu beurteilen als Zuwendung) und Bewirtung enthalten sind, ist, soweit für diese ein Gesamtbetrag vereinbart wurde, dieser sachgerecht aufzuteilen (ggf. pauschale Aufteilung entsprechend Rdnr. 14 mit 50 v.H. für Geschenke und 50 v.H. für Bewirtung). Die Vereinfachungsregelungen der Rdnrn. 16 und 18 können angewandt werden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen auch Werbeleistungen erbracht werden, die die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 (BStBl I S. 212) erfüllen, kann für die Aufteilung des Gesamtbetrages der Aufteilungsmaßstab der Rdnr. 14 des BMF-Schreibens vom 22. August 2005 (a.a.O) angewendet werden. Der Anteil für Werbung i.H.v. 40 v.H. ist dann als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Trotz Kirchhof: Steuervereinfachung hat nichts mit Steuersätzen oder Tarifverläufen zu tun…

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8 Kommentare zu “Verlängerung”

  1. 13.07.2006 | 23:27

    Äh, dass sollen Vereinfachungsregelungen sein? Aus diesen Regelungen spricht der Perfektionismus, möglichst keinen möglichen Fall steuerrechtlich ungeregelt zu lassen. Außderdem sichert diese Regelung m. E. nicht gerechtfertigte steuerechtliche Privilegien - VIP-Logen dienen in der Regel schwerlich der Produktwerbung, sondern schlicht “Beziehungspflege”. Man braucht schon einige Frechheit, um das unter “betriebliche Aufwendungen” zu buchen. (Aber was soll, früher konnten sogar Schmiergelder unter Umständen ganz offiziell als steuermindernde Ausgaben geltend gemacht werden.)

  2. 14.07.2006 | 1:03

    Warum ist “Beziehungspflege” kein betrieblicher Aufwand?

  3. 14.07.2006 | 2:02

    Ist es “irgendwie” schon (es nützt ja dem Betrieb). ;)Weil dergleichen oft in die “Grauzone” der Mauschel- und Klügeleien bis hin in die “Dunkelzone” der Korruption und Kartellbildung hineinführt, sehe ich es eher ungern, wenn “Beziehungspflege” steuerlich begünstigt wird.

  4. 14.07.2006 | 9:58

    Es geht nicht um eine “steuerliche Begünstigung”, wenn man der simplen Tatsache Rechnung trägt, dass Gewinn nun einmal das ist, was nach Abzug des Aufwands übrig bleibt. Dieser Aufwand steht normalerweise nicht unter dem Vorbehalt einer moralischen Prüfung durch die Steuerbehörde. Allein, ob eine Ausgabe für betriebliche Zwecke erfolgt, ist der entscheidende Punkt.

    Die Bekämpfung von Korruption und Kartellbildung hat m.E. im Steuerrecht nichts zu suchen. Übrigens halte ich auch die Nichtabzugsfähigkeit von Schmiergeldern für systematisch unsinnig, schließlich müssen auch illegale Einkünfte versteuert werden.

  5. R.A.
    14.07.2006 | 11:13

    Bei diesen Regelungen geht es aber m. E. nicht um die Absetzbarkeit bei den Firmen (die können das natürlich in voller Höhe machen), sondern um die Berechnung, was der Empfänger für diese Geschenke an Einkommenssteuer zahlen muß.

    Auch da wird das “einfachste” Steuersystem (von den Sätzen her) immer einen größeren Regelungsaufwand betreiben müssen.

  6. 14.07.2006 | 12:22

    @R.A.

    Doch, es geht um die Absetzbarkeit bei Firmen (kommt auch im Titel zum Ausdruck, wo von “Aufwendungen” und nicht von “Einkünften” die Rede ist). Genau da gibt es feinziselierte steuerliche Regelungen für Geschenke und für Bewirtung, während Werbung (noch) relativ unproblematisch ist, so dass eben zwischen diesen Zwecken unterschieden werden muss.

  7. R.A.
    14.07.2006 | 14:35

    M. E. sind letztlich alle diese Aufwendungen gleichermaßen absetzbar.

    Die Unterscheidung in Geschenk/Bewirtung ist nur nötig, weil das beim Empfänger unterschiedliche Effekte auslöst.

    Denn wo Effekte entstehen (d.h. der Empfänger das als geldwerte Leistung versteuern müßte), übernehmen die Gastgeber das auch.
    “Die Versteuerung zugunsten des Geschäftsfreundes …”

    Die Firmen müssen also wissen, auf welchen Teil ihrer (komplett absetzbaren) Aufwendungen sie zusätzlich noch die Einkommenspauschalsteuer des Empfängers berechnen und bezahlen müssen.

  8. 14.07.2006 | 14:44

    Die Unterscheidung in Geschenk/Bewirtung ist nur nötig, weil das beim Empfänger unterschiedliche Effekte auslöst.

    Schön wär’s. Die bittere Realität des § 4 Abs. 5 EStG ist leider eine andere.

    “Die Versteuerung zugunsten des Geschäftsfreundes …”

    … spielt in diesem BMF-Schreiben nur eine Nebenrolle.

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