13. Juli 2006
Verlängerung
Aus dem BMF-Schreiben vom 11. Juli 2006 - IV B 2 - S 2144 - 53/06 - “Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten, Anwendung der Vereinfachungsregelungen auf ähnliche Sachverhalte”
3. Anwendung der pauschalen Aufteilung
Für Fälle, in denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Werbung und Eintrittskarten enthalten sind und für die Bewirtung eine Einzelabrechnung vorliegt (z.B. bei Vertrag mit externem Caterer), ist die Vereinfachungsregelung im Hinblick auf die Pauschal-aufteilung 40:30:30 nicht anwendbar. Es ist für den Werbeanteil und den Ticketanteil ein an-derer angemessener Aufteilungsmaßstab i.S. einer sachgerechten Schätzung zu finden. Der Bewirtungsanteil steht - soweit er angemessen ist - fest. Dessen Abziehbarkeit richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Versteuerung zugunsten des Geschäftsfreundes - anderer Unternehmer und dessen Arbeitnehmer - (Rdnr. 16 des BMF-Schreibens) oder eine Pauschalbesteuerung für die eigenen Arbeitnehmer (Rdnr. 18 des BMF-Schreibens) auf Ebene des Zuwendenden im Hinblick auf den angemessenen Geschenkanteil kommt jedoch in Betracht.
4. Anwendung der Regelungen bei sog. “Business-Seats“
Für sog. Business-Seats, bei denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Eintrittskarten und Rahmenprogramm (steuerlich zu beurteilen als Zuwendung) und Bewirtung enthalten sind, ist, soweit für diese ein Gesamtbetrag vereinbart wurde, dieser sachgerecht aufzuteilen (ggf. pauschale Aufteilung entsprechend Rdnr. 14 mit 50 v.H. für Geschenke und 50 v.H. für Bewirtung). Die Vereinfachungsregelungen der Rdnrn. 16 und 18 können angewandt werden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen auch Werbeleistungen erbracht werden, die die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 (BStBl I S. 212) erfüllen, kann für die Aufteilung des Gesamtbetrages der Aufteilungsmaßstab der Rdnr. 14 des BMF-Schreibens vom 22. August 2005 (a.a.O) angewendet werden. Der Anteil für Werbung i.H.v. 40 v.H. ist dann als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Trotz Kirchhof: Steuervereinfachung hat nichts mit Steuersätzen oder Tarifverläufen zu tun…
Verfasst von Rayson um 22:22 Uhr in der Kategorie Politik, Wirtschaft, Wirtschaftspolitik (Trackback)