Fürsorgend

Wie der geneigte Leser dieses Blogs vielleicht schon festgestellt hat, bin ich begeisterter Abonnent des E-Mail-Abos des Bundesfinanzministeriums. Heute fand wieder ein besonders schönes Exemplar eines BMF-Schreibens den Weg in meinen virtuellen Briefkasten:

Bewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen
nach §–Paragraph 6 Abs.–Absatz 1 Nr.–Nummer 2 EStG–Einkommensteuergesetz

Es ist doch schön zu sehen, wie unser fürsorgender Staat es immer wieder schafft, seine Ressourcen in die dringendsten Verwendungen zu lenken. Wo wäre unsere Volkswirtschaft, wenn sich Beamte eines Bundesministeriums nicht solche Gedanken machen würden:

Mehrjährige Baumschulkulturen sind Pflanzungen von Gehölzen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern, der zum Verkauf bestimmt ist. Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs-und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1981 (BStBl I S. 878) hingewiesen.

Soweit die komplizierte Anwendung. Zum Glück liefert das BMF gleich eine Vereinfachungsregel mit. Für die Bewertung von Baumschulkulturen können Richtsätze je ha Baumschulfläche herangezogen werden. Dabei wird fein unterschieden zwischen “Forstpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden”, “Heckenpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden - nicht jedoch Solitärsträucher und Heckenpflanzen, die in extra weiten Stand kultiviert werden” (wo kämen wir sonst auch hin?). “Obstgehölzen aller Art”, “Sonstigen Ziergehölzen aller Art (z.B. Solitärsträucher)” und, beinahe hätte man’s vergessen, “Rhododendron und Azaleen”. In seiner unendlichen Weisheit kennt das BMF für alle diese Kategorien den richtigen ha-Satz, und zwar auf 50 Euro genau.

Zu unterscheiden ist natürlich zwischen Baumschulkulturen und Pflanzenwerten. Letztere werden zwar in dieselben Kategorien unterteilt, können aber nur zu geringeren Werten angesetzt werden. Zum Glück wird der Begriff “Baumschulfläche” einleuchtend definiert:

Zur Baumschulfläche gehört die Nutzfläche, die am Bilanzstichtag unmittelbar der Erzeugung von Baumschulkulturen gedient hat. Die bewirtschafteten Flächen ergeben sich aus dem nach § 142 Abgabenordnung (AO) bzw. R 13.6 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (EStR) zu führenden Anbauverzeichnis.

Dazu gehören im Sinn der Vereinfachungsregelung

a) am Bilanzstichtag bepflanzte oder teilweise geräumte Flächen,
b) zwischen den einzelnen Pflanzreihen und Beeten gelegene Flächen,
die unmittelbar der Bearbeitung dienen,
c) Vorgewende,
d) Gewächshäuser, Folientunnel, Folienhäuser.

Nicht dazu gehören
a) Lager-und Einschlagplätze (Tz. 1.6)
b) Schau-und Ausstellungsflächen (Tz. 1.6)
c) Brach-und Gründüngungsflächen,
d) Wendeplätze,
e) Wirtschaftswege, die auf mehrere Jahre angelegt und
im Anbauverzeichnis als Dauerwege gekennzeichnet werden.

Das Schreiben schließt mit der Anwendung von Zu- und Abschlägen, deren Höhe ebenfalls der überlegenen Wissensarmada des BMF zu verdanken ist.

Im Wissen, dass sich der Staat so sehr um uns kümmert, kann ich heute abend wieder beruhigt einschlafen.

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