20. Oktober 2006
Abwechslung für den Speisezettel
Ab und an lasse ich die werte Leserschaft dieses Blogs ja an besonders schönen BMF-Schreiben teilhaben. Also aufgemerkt:
Umsatzsteuer: Steuersatz für Umsätze mit getrockneten Schweineohren
BMF-Schreiben vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638)
IV A 5 - S 7221 - 1/06Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Genießbare getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis) - auch wenn als Tierfutter verwendet - werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21. Juli 2006 (ABl. EU L 200 S. 3) in die Unterposition 0210 99 49 des Zolltarifs (ZT) eingereiht. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 2 der Anlage 2 zum UStG).Getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden hingegen der Unterposition 0511 99 90 ZT zugewiesen. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).
Es folgen noch ein paar Übergangsvorschriften im Beamtendeutsch, die wir uns aber auch so vorstellen können. Ich weiß nicht, wie es Euch geht, aber für mich sind solche Schreiben voller Leben. Zum Beispiel lässt in mir der erste Absatz Bilder von vielen Diskussionen entstehen, in denen hochkarätige Beamte über die Behandlung getrockneter Schweineohren disputieren. Und dann die Unterscheidung in “genießbar” und “nicht für den menschlichen Verzehr geeignet”: Das wäre doch mal eine Folge für “So lebt Deutschland”. Die Ergänzung “Schlachtnebenerzeugnis” scheint auch auf eine alternative Gewinnung als “Schlachthaupterzeugnis” hinzudeuten. Offensichtlich sind mir die Essgewohnheiten vieler Mitmenschen völlig unbekannt…
Verfasst von Rayson um 12:39 Uhr in der Kategorie International, Politik, Steckenpferde der Autoren (Trackback)