6. Februar 2007
Der BGH und die Online-Durchsuchung
Der Bundesgerichtshof hat heute einen Beschluss zur Online-Durchsuchung von Computern veröffentlicht. Mein besonders schadenfroher herzlicher Gruß geht aus diesem Anlass an den NRW-Innenminister Dr. Ingo Wolf, dessen Pressemitteilung zum Ausspionieren privater Rechner ich im Oktober in diesem Blog kommentiert habe. Die Pressestelle des BGH schreibt:
Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht.
In dem Beschluss wird auch darauf hingewiesen, dass für die Überwachung der Telekommunikation ohne Wissen des Betroffenen deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen als bei einer Durchsuchung. NRW-Innenminister Dr. Wolf hatte damals postuliert:
“Wer die Überprüfung von Daten auf Rechnern potenzieller Terroristen für einen Einbruch in den grundgesetzlich geschützten Wohnraum hält, hat das Wesen des Internets nicht verstanden”, betonte Wolf. Der Nutzer befinde sich weltweit online und verlasse damit bewusst und zielgerichtet die geschützte häusliche Sphäre. “Der Standort des Computers ist dabei völlig unerheblich. Es findet zudem keinerlei Überwachung der Vorgänge in der Wohnung selbst statt.”
Der BGH hat ihm heute den Sachverhalt ziemlich deutlich erklärt: Wer die Überprüfung von Daten auf Rechnern potenzieller Terroristen für eine legitime Maßnahme der Ermittlungsbehörden hält, hat das Wesen der StPO nicht verstanden. Der Nutzer verlässt damit eben nicht die geschützte Privatsphäre. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.
Den Klang dieser Ohrfeige hat man bis nach Dresden gehört
Für den Fall, dass Politiker wie Herr Dr. Schäuble und Herr Dr. Wolf die Gesetze »justieren« wollen, sollte man sich aber trotzdem mit der Verschlüsselung von Daten auf der eigenen Festplatte beschäftigen …
Eine interessante Zusammenstellung weiterführender Meldungen gibt es bei netzpolitik.org.
Verfasst von stefanolix um 00:17 Uhr in der Kategorie Grundsatzfragen, Innenpolitik, Sprache (Trackback)