22. Februar 2007
Vorrangiges Rechtsgut Sexualmoral
Bisher nahm ich an, dass das “Recht auf sexuelle Selbstbestimmung” bei uns ein wichtiges Rechtsgut sei. Ich nahm außerdem an, dass der Schutz dieses elementaren Menschenrechts das vorrangige Ziel bei der Bekämpfung von Sexualstraftaten sei: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Die Diskussion über das “Inzest-Paar” law blog: Beschwerde gegen Inzest-Paragrafen weckte allerdings einige Zweifel. Nun ja, mag man einwenden, in solchen Fällen seien eben auch andere Rechtsgüter berührt, z. B. das Wohl der Kinder, die aus Inzest-Verbindungen hervorgehen. (Siehe die ausführliche Diskussion.)
Auch die Reaktionen auf einen pragmatischen Vorschlag der “Jungen Liberalen” in Niedersachsen (A-Team: Pornos ab 16? weißt darauf hin, dass zumindest in der “veröffentlichten Meinung” die sexuelle Selbstbestimmung eben nicht das gegenüber der tradierten Sexualmoral vorrangige Rechtsgut ist.
Selbst bei der Begründung des- von mir ausdrücklich befürworteten - Schutzalters scheinen die Interessen des Opfers gegenüber dem “öffentlichen Interesse” an der Aufrechterhaltung des “sexuellen Anstands” nachrangig zu sein. Um gar keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: es wäre für mich unerträglich, wenn der Grundsatz, dass sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren in Deutschland prinzipiell verboten sind, angetastet würde.
Bisher ging ich davon aus, dass der zentrale Punkt dabei das Machtgefälle und das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Täter und seinem kindlichen Opfer sei. Ganz klar: ein Kind kann gegenüber einem Erwachsenen gar nicht “sexuell selbstbestimmt” handeln. Wenn sich etwa ein Erwachsener darauf herausredet, das Kind hätte es doch “selbst gewollt”, dann ist das so, als ob er bei einem spielerischen “Boxkampf” gegen einen kleinen Jungen mit voller Wucht zuschlagen würde, mit der Begründung, der Junge hätte doch gesagt: “Los, schlag richtig zu!”
Ein Blick in die “Wikipedia” belehrte mich eines Besseren: Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland) und Sexuelle Selbstbestimmung - Besonderer Schutz von Kindern.
Kinder genießen einen besonderen rechtlichen Schutz. Nach deutschem Recht äußert sich die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern, d. h. von Personen unter 14 Jahren, nicht durch eine Möglichkeit des Kindes, rechtlich wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen zu können. Sexuelle Handlungen mit Kindern stellen sich daher stets als strafbarer sexueller Missbrauch von Kindern dar. Spätestens seit dem 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 gilt in der Rechtswissenschaft als geschütztes Rechtsgut die von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes.
Etwas zugespitzt: Sexuelle Selbstbestimmung bedeutet für einen 13-jährigen eben keine Sexualität haben zu dürfen. Theoretisch sind sogar “Doktorspiele” zwischen Kindern strafbar - allerdings sind Kinder nicht strafmündig. In den USA z. B. ist die Strafmündigkeit anders geregelt, vor einigen Jahren machte der Fall eines elfjährigen Jungen Schlagzeilen, der wegen “schwerem Inzest” an seiner fünfjährigen Halbschwester (er hatte sie, nach den Angaben einer Nachbarin, “unsittlich berührt”) wie ein erwachsener Schwerverbrecher behandelt wurde. telepolis: Gefährliche Doktorspiele. Man soll sich nichts vormachen: das ist nicht etwa die Folge der viel bespöttelten “Verklemmtheit der Amis”, denn die grundsätzliche Situation ist bei uns die Gleiche. Der Unterschied ist der, dass sich bei uns die Befürworter eines “harten Durchgreifens” noch nicht so weit durchgesetzt haben.
Keine Frage: im Vergleich zu den Verhältnissen vor 50 Jahren, als bei uns z. B. Homosexualität noch strafbar war, und “sexuelle Selbstbestimmung” gar nicht zu Debatte stand, hat sich vieles gebessert.
Aber nach wie vor hat die Aufrechterhaltung kultureller Tabus Vorrang vor den Interessen und der Privatspäre des Einzelnen.
Verfasst von MartinM um 10:35 Uhr in der Kategorie Grundsatzfragen (Trackback)