Datenschutz-Zwischenruf

Wenn diese SPON-Meldung stimmt und wenn die Vorgehensweise rechtens ist, dann können wir wohl alles vergessen, was wir bisher über die Datenschutzpflichten des Staates und der Ärzte wussten. In SPON und in der aktuellen SPIEGEL-Printausgabe wird dargestellt, dass Versicherungen bei einem Militär-Mediziner vom Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen Angaben aus den Musterungsuntersuchungen junger Männer abfragen können. Dieser Militär-Mediziner rechnet seine Dienstleitung auch noch privat ab.

Ich meine, dass diese Vorgehensweise massiv gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. Die Musterungsdaten müssen einer strengen Zweckbindung unterliegen. Eine Abfrage der Daten durch andere staatliche Stellen ist sicher im Rahmen dieser Zweckbindung gedeckt. Aber eine Auskunft an Versicherungsunternehmen ist es nach meinem Rechtsverständnis nicht. Der Staat darf dem Militär-Mediziner die Datenbasis zu diesem Zweck nicht überlassen. Die betroffenen Personen haben auch lediglich ihre Ärzte, aber nicht den Staat von der Schweigepflicht befreit.

Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, würde ich gern mein erstes Stöckchen werfen eine Anfrage an Udo Vetter vom Lawblog stellen (eine E-Mail ist schon auf dem Weg). Ich möchte weiterhin alle Datenschutz-interessierten Liberalen aufrufen, ihre Meinung zu diesen Meldungen hier zu posten und gemeinsam zu prüfen, ob man nicht sogar eine Strafanzeige stellen müsste.

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18 Kommentare zu “Datenschutz-Zwischenruf”

  1. 13.03.2007 | 15:07

    Tja, ist halt die Frage: Wenn man seine Ärzte von der Schweigepflicht entbindet - zählen die Musterungsärzte dazu oder nicht. So eindeutig sehe ich die Antwort nicht.
    Aber Udo Vetter weiß da bestimmt mehr.

  2. 13.03.2007 | 15:13

    Die Ärzte vielleicht. Die Betroffenen haben aber das Amt nicht dazu ermächtigt, eine Auskunft zu erteilen. Und ich glaube kaum, dass die einzelnen Ärzte gefragt wurden.

  3. 13.03.2007 | 15:16

    Ist halt die Frage, ob das “Wehrmedizinalstatistischen Instituts Andernach” ein Amt oder ein ärztliches Institut ist, das Staatsaufträge ausführt.
    Aber ich bin nur juristischer Laie…

  4. 13.03.2007 | 15:30

    Gut — sei es meinetwegen ein ärztliches Institut. Dann darf dieses Institut aber noch lange nicht einem (quasi) privaten Dienstleister seine Datenbasis zur Verfügung stellen. Zu einer Anfrage bei dem dortigen Datenschutzbeauftragten oder zu einer Beschwerde beim zuständigen Bundesdatenschutzbeauftragten dürften alle Betroffenen berechtigt sein. Die Rechte des Betroffenen nach BDSG sollten für eine detaillierte Anfrage ausreichend sein.

  5. 13.03.2007 | 15:37

    Aber was ist, wenn ich dem privaten Dienstleister eine Vollmacht gebe, die zur Einholung der Informationen berechtigt?

  6. 13.03.2007 | 15:57

    Dann bleibt immer noch die Frage, ob ihm die Datenbasis zu diesem Zweck überhaupt zur Verfügung gestellt werden darf. Klar ist doch, dass wir beide niemals die Möglichkeit hätten, auf diese Daten zuzugreifen. Wer darf es also dann?

    Wenn ein Unternehmen $foo-Produkte verkauft und eine Mitarbeiterin dieses Unternehmens möchte die Kundenliste mit in die berufliche Selbständigkeit [Service für $foo-Produkte] nehmen, dann darf das Unternehmen ihr die Kundendatei weder kostenlos noch kostenpflichtig überlassen. Dann kann es doch erst recht nicht sein, dass eine Behörde so sensible Daten einfach zur privatwirtschaftlichen Verwertung weitergibt.

    Ich bin deshalb darüber erbost, weil ich davon ausgehe, dass dort auch DDR-Musterungsakten liegen — und diese Akten sind nun sicher nicht unter rechtsstaatlichen Bedingungen entstanden. Und zweitens geht mein älterer Sohn in diesem Jahr zur Musterung und soweit ich die Schreiben der zuständigen Behörden in Erinnerung habe, ist man sogar verpflichtet, die für den Wehrdienst relevanten ärztlichen Atteste einzureichen. Und nein, wir haben keine Drückebergerei betrieben (bevor jemand auf die Idee kommt).

  7. R.A.
    13.03.2007 | 15:59

    Die konkrete Rechtslage kann ich nicht beurteilen - die kann ja auch fast beliebig unsinnig sein.

    Aber in der Sache hat stefanolix natürlich völlig recht.
    Die einzige andere zulässige Verwendung darf eigentlich nur dann möglich sein, wenn der Betreffende sich später beim Staat anstellen lassen möchte - und seine Gesundheit überprüft werden soll.

    Mal abgesehen vom großen Thema Persönlichkeitsrechte ist es natürlich auch krass, daß der Arzt die Ergebnisse seiner Arbeit als privaten Nebenverdienst weiterverkauft.
    Wenn überhaupt, müßte das Geld natürlich ans Kreiswehrersatzamt gehen.

  8. Jan
    13.03.2007 | 16:03

    Ich find das ziemlich gruselig und ehrlichgesagt war mir auch nicht bewusst, dass ich damals Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hatte (ich war erst 17, da hat mich das einfach nicht besonders interessiert).

    Ganz gleich, wie die Rechtslage da zur Zeit aussieht, ich sehe hier auf jeden Fall einen Handlungsbedarf damit solche offensichtlichen Missstände wenigstens künftig verhindert werden.

    Es ist ja auch nicht so, dass man sich einer solchen Musterung freiwillig unterzieht. Wenn dann noch mit den Daten Schindluder betrieben wird ist das für mich einfach unerträgtlich.

  9. 13.03.2007 | 16:09

    @Jan

    Du hast die Ärzte nicht damals von der Schweigepflicht entbunden sondern wirst dazu u.U. jetzt aufgefordert, wenn du z.B. eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine private Krankenversicherung abschließen willst.
    Du kannst dich dieser Aufforderung auch verweigern. Dann sind die Chancen, eine Versicherung zu bekommen, aber eventuell schlechter.

  10. 13.03.2007 | 16:10

    Ich muss dazu sagen: ich bin auch juristischer Laie, aber im Datenschutz engagiert. Ich denke, dass in diesem Fall rechtsstaatlich zu prüfen wäre, ob §43, Absatz 2 (teilweise) und gegebenenfalls §44 BDSG in Betracht kommen.

  11. 13.03.2007 | 16:13

    Ohne diese Zustimmung bekommt man (soweit ich weiß) überhaupt keine private Versicherung, bei der die Gesundheit eine Rolle spielt. Die Freistellung von der Schweigepflicht gilt nur für den Arzt, aber nicht für eine Behörde, in der Akten verwaltet werden. Die Informationen dürften die Behörde [meiner Meinung nach] überhaupt nicht verlassen.

  12. Jan
    13.03.2007 | 17:05

    > Du hast die Ärzte nicht damals von der Schweigepflicht entbunden sondern wirst dazu u.U. jetzt aufgefordert, wenn du z.B. eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine private Krankenversicherung abschließen willst.

    Ich hätte doch erstmal den verlinkten Artikel lesen sollen.. aber trotzdem sehe ich in einer Musterungsuntersuchung eine Ausnahme, weil sie eben zwangsweise geschieht.

    Und: Auch Versicherungen dürfte klar sein, dass hier gerne mal gemogelt wird. Logisch, dass sie diese Daten dann gerne nutzen.

  13. 13.03.2007 | 19:45

    Wieso dürfen diese Informationen überhaupt gespeichert werden? Dazu besteht keine Notwendigkeit, so dass sie - zu Mindest auf Antrag- gelöscht werden müssen. Oder nicht?

    Abgesehen davon ist es doch ein Allgemeinplatz, dass man bei der Musterung lügt. So will es ja auch der Staat, was sollte er sonst mit den ganzen jungen Leuten machen, für die er keine Plätze zur Verfügung hat. Wieso sind die - bekanntermaßen gelogenen - Angaben bei der Musterung überhaupt rechtlich relevant für andere Verträge. Geständnisse kann man ja auch zurückziehen.

  14. 14.03.2007 | 8:34

    Ich akzeptiere, dass die Informationen bis zu einem bestimmten Termin gespeichert werden müssen, denn es könnte ja theoretisch der Verteidigungsfall oder ein anderer Notfall eintreten. Dann muss man vielleicht überprüfen, wem man bestimmte Pflichten zuweisen könnte. Ich akzeptiere aber nicht, dass die Daten einfach an beliebige Interessenten herausgegeben werden.

  15. R.A.
    14.03.2007 | 12:37

    @Dirk:
    > Abgesehen davon
    > ist es doch ein
    > Allgemeinplatz,
    > dass man bei der
    > Musterung lügt.
    Das halte ich für zweifelhaft - und vor allem wäre solches Brauchtum für mich keineswegs schutzwürdig.

  16. 14.03.2007 | 16:40

    @R.A.

    Die Wehrpflicht gibt es doch nur noch, weil der Staat reformunfähig ist und keine Skrupel hat, sie gegen die Grundrechte alleine aufgrund des Ersatzdienstes aufrecht zu halten. Weder die Bundeswehr noch der Zivildienst kann jährlich die benötigten 500.000 Stellen bereitstellen, weswegen es immer neue und immer abstrusere administrative Wehrdienstausnahmen gibt. Bei der Musterung hat also sowohl der Staat als auch der gemusterte ein Interesse daran ausgemustert zu werden. So ist es nun mal.

  17. 14.03.2007 | 21:25

    In der DDR-Zeit wurde sehr gründlich gemustert und mich beunruhigt eigentlich eher die Möglichkeit, dass dort Angaben zum Gesundheitszustand während des Wehrdienstes und nach dem Wehrdienst gespeichert worden sein könnten. Ich wurde ja schon mit 19 für 18 Monate eingezogen und war in dieser Zeit kerngesund.

    Mit mir waren aber auch sehr viele Familienväter bei der NVA, die schon Mitte/Ende 20 waren; außerdem gab es regelmäßig noch wesentlich ältere Reservisten. Die haben sich natürlich mit allen erdenklichen Wehwehchen vor dem Dienst gedrückt, was in einer so repressiven und dummen Organisation wie der NVA fast schon Notwehr war. So, und diese Wehwehchen sollten jetzt nicht von Versicherungen abgefragt werden dürfen, weil sie einfach unter außergewöhnlichen und nicht rechtsstaatlichen Umständen zu den Akten gelangt sind.

    In der DDR war es extrem schwer, aus gesundheitlichen Gründen »ausgemustert« zu werden. Man hätte sehr gute Kontakte zu mehreren Ärzten oder sehr gute Beziehungen zu Vertretern des Staatsapparates haben müssen.

  18. Rainer
    15.03.2007 | 23:08

    Nach einiger eigenen Recherche zu dem Thema scheint mir, dieser SpOn-Beitrag sollte mit größter Vorsicht genossen werden. Da paart sich gesundes Halbwissen (Innenministerium fordert Akte an) mit einer Lust am Angstmachen (Polizeibewerber ruft “unter Tränen” an) und der Verbreitung von Desinformation (mal sind es “200 Anfragen” - mal “viele”) mischen. Eine unappetitliche Konstellation, die durchaus auch Fragen nach der Motivation des Schreiberlings erlaubt.

    Hinzuweisen ist zunächst darauf, daß Befunde, die bei der Musterung erhoben werden, der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Diese gilt nicht nur gegenüber privaten Dritten, sondern auch gegenüber Behörden und sogar zwischen den Ärzten. Auch innerhalb der Bundeswehr und der Wehrverwaltung werden derartige Informationen darum vor unbefugtem Zugriff abgeschirmt; auch der Leiter des KWEA oder der Musterungsbeamte, der über die Verwendungsfähigkeit entscheidet, erfährt nicht die Befunde, sondern nur das Ergebnis der Musterung mit der ärztlichen Empfehlung über die Einstufung in die verschiedenen Verwendungsgrade (der Zettel mit den vielen Ankreuz-Kästchen).

    Die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist darüber hinaus eine Straftat (§ 203 StGB) und kann für den Betreffenden zudem berufs- und standesrechtlich sehr unangenehme Folgen haben. Es könnte also gut sein, daß der Bundeswehr-Fuzzi aus dem Artikel einige Fragen zu seiner Tätigkeit wird beantworten müssen.

    Wenn eine Versicherung derartige Unterlagen anfordern will, dann gelangt sie daran nur aufgrund einer Ermächtigung des betroffenen Soldaten - und der muß alle beteiligten Ärzte und Dienststellen von ihrer Schweigepflicht befreien. Ob da eine Standard-Vollmacht, wie sie Versicherungen verwenden, ist zumindest unter Gesichtspunkten des Datenschutzes fragwürdig und sollte mal berufeneren Stellen (dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, ggf. auch - von Gedienten - dem Wehrbeauftragten) vorgelegt werden.

    Wenn nun ein Gesundheitsamt oder ein Amtsarzt Inhalte der Musterungsakten wissen will, so benötigen diese Stellen ebenfalls die Befreiung der anderen Ärzte von der Schweigepflicht. Diese wird nämlich nicht dadurch hinfällig, daß ein Informationsaustausch zwischen Behörden stattfindet. Hinter dem Rücken des Betroffenen können diese Akten deshalb auch vom Amtsarzt nicht angefordert werden; von einer anderen staatlichen Stelle schon gleich gar nicht. Wenn es also in dem Artikel heißt, das Innenministerium habe die Musterungsakte angefordert, ist das sehr wahrscheinlich in der Form nicht passiert (eher schon hat sich der zuständige Polizeiarzt eine entsprechenden Befreiung von der Schweigepflicht erteilen lassen).

    Amtsärztliche Untersuchungen unterliegen im übrigen genauen Regelungen (i.d.R. durch die Sozialministerien der Länder) im Hinblick auf die Dinge, die dabei angefordert und weitergegeben werden dürfen. Und die sind restriktiv. So muß z. B. eine Dienststelle, wenn sie außer dem amtsärztlichen Zeugnis weitere Informationen haben will, diese schon bei der Anforderung der Untersuchung genau bezeichnen und auch begründen, warum sie sie braucht.

    NB: Es ist klar, daß Sollen und Sein nicht immer in eins fallen und gegen diese Vorgaben im richtigen Leben verstoßen wird. Angesichts der drohenden Konsequenzen für die Betroffenen dürfte es sich dabei aber nicht um Serienvorkommnisse handeln.

    Ein praktischer Aspekt kommt hinzu: Die Zielrichtung der Untersuchungen bei Musterung und Berufseintritt ist nicht identisch, und das wissen auch Ärzte und Versicherungen. Ob jemand den Anforderungen des Wehrdienstes gewachsen ist, ist eine ganz andere Frage als die nach der allgemeinen Berufsfähigkeit oder Risikofaktoren in einem Versicherungsverhältnis. Mit anderen Worten kann eine Ausmusterung ein Anlaß für Überprüfungen sein, sie muß es aber nicht; das hängt auch davon ab, um welchen Beruf es genau geht (bei der Vollzugspolizei wird das anders aussehen als bei Bürotätigkeiten).

    Wenn sich hier Unklarheiten ergeben sollten, dürften überdies - auch aus Gründen der Aktualität der Befunde - eher weitere fachärztliche Untersuchungen in dieser Hinsicht angezeigt sein statt reinem Herumkramen in irgendwelchen längst vergilbten Fetzen, über deren Zustandekommen man auch streiten kann: Wer sich etwas länger mit der Thematik befaßt hat, weiß auch, daß die Fälle der Musterung “nach Bedarf” Legion sind. Über den tatsächlichen Gesundheitszustand müssen die Befunde also nicht wirklich etwas aussagen.

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