23. April 2007
Erdung
Die Frage, ob der RAF-Terrorist Klar durch den Bundespräsidenten begnadigt werden dürfe, hat eine neue Welle von Säuen durch das Mediendorf getrieben. Ungeachtet aller jetzt hochpoppenden Informationen und Desinformationen ist aber ein Blick auf die Faktenlage nicht zu vernachlässigen.
Als da wären:
Warum aber wurde die Haftdauer für Klar um zwei Jahre höher angesetzt als für Frau Mohnhaupt, in deren Fall das Oberlandesgericht Stuttgart - anders als bei Klar - eine “Rädelsführerschaft” bejaht hatte? Der Grund liegt nicht in den Morden der RAF 1977 an Generalbundesanwalt Buback, dem Bankier Ponto und dem Arbeitgeberpräsidenten Schleyer, sondern an mehrfachen Mordversuchen Klars Anfang 1977 und Ende 1979. So hatte Klar an der deutsch-schweizerischen Grenze bei Riehen am 5. Januar 1977 dreimal auf einen Zollbeamten geschossen und, als dieser am Boden lag, zwei weitere Schüsse aus kurzer Entfernung auf ihn abgegeben. Der Beamte überlebte nur mit großem Glück, ebenso ein Autofahrer, auf den Klar schoss, als er sich an der Grenze dessen Wagens bemächtigen wollte. Nach einem Banküberfall in Zürich am 19. November 1979 hatte Klar zunächst auf der Flucht um sich geschossen und dann, als er ein Auto als Fluchtwagen stehlen wollte, der Fahrerin, die sich an sein Bein klammerte, aus kurzer Entfernung in die Brust geschossen. Auch sie überlebte mit Glück. Aufgrund dieser Mordversuche liege bei Klar eine im Vergleich zu Brigitte Mohnhaupt “unterschiedliche Schwere der Schuld” vor. Eine Mehrstrafe von zwei Jahren sei “gewiss kein Übermaß” für die Mordversuche, bei denen Klar nicht einmal unter dem besonderen Verfolgungsdruck gestanden habe.
(Quelle: FAZ.net)
[Der Stuttgarter Generalstaatsanwalt] Pflieger zeigte sich davon überrascht. Schließlich habe seinerzeit weder die Bundesanwaltschaft, zu deren Ermittlern Pflieger damals gehörte, noch das Gericht behauptet, dass Klar Buback erschossen habe. Klar war damals als Mittäter verurteilt worden, weil festgestellt wurde, dass er die bei der Tat benutzten Fahrzeuge benutzt hatte.
Pflieger machte zudem deutlich, dass etwa nach der baden-württembergischen Gnadenordnung (die hier nicht anzuwenden ist) ein Gnadengesuch von Klar abgelehnt würde: „Klar würde als normaler Mörder in Baden-Württemberg nicht begnadigt werden.“
(Quelle: FAZ.net)
Verfasst von Rayson um 19:18 Uhr in der Kategorie Innenpolitik, Politik (Trackback)