Finanzwissenschaft im Zeitalter des Pop

Ich würde es ja so gerne exklusiv diesem Unsympathen rüberschieben, für den ich mich als Niedersachse ausdrücklich bei meinen deutschen Mitbürgern entschuldigen möchte. Aber auch die Stichwortgeber des finanzwissenschaftlichen Fachblatts “Die Zeit” reden schon so:

Die Zeit: Gut, wann wird die Dienstwagenbesteuerung so geändert, dass Spritschlucker nicht mehr vom Steuerzahler subventioniert werden?

Gabriel: Das ist ein Ärgernis. Drei von vier Luxusgeländewagen werden mittlerweile als Dienstwagen angemeldet. Sind das alles Revierförster oder Landwirte, die so eine Maschine wirklich brauchen? Diese Steuergeschenke gehören auf den Prüfstand.

Genießen wir diesen Augenblick, wo nach stundenlangem Warten sich auf der Lichtung die ersten Exemplare des raffgierigen, an weitverbreitete Neidgefühle appellierenden Politetatisten in ihrer vollen Pracht zeigen, und analysieren wir in aller Ruhe ihren Auftritt.

Da wäre zunächst die Umbenennung des Betriebsausgabenabzugs zur “Subvention” oder gar zumm “Steuergeschenk”, die nichts anderes ist als die Abkehr vom Nettoprinzip, also der Besteuerung des zur Verteilung Verfügbaren, schlicht: des Gewinns, an dessen Stelle eine staatlich willkürlich bestimmte Bemessungsgrundlage treten würde. Wohin der Hase letzlich laufen soll, erklärte uns dankenswerterweise schon vorher der Parteifreund unseres Lieblingspopbeauftragten, der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Fraktion im Bundestag, ein Herr Kelber:

Heute subventioniert die Allgemeinheit die Spritfresser. Wenn wir eine Obergrenze einführen, ist damit endlich Schluss.“ Diese Obergrenze sollte nach seiner Meinung bei einem Benzinverbrauch von 5,5 Litern liegen, also weit unterhalb dessen, was die meist als Dienstfahrzeuge genutzten Modelle von Audi, BMW oder Mercedes haben.

Gabriel erklärt uns, Geländewagen seien nicht notwendig, außer Revierförstern oder Landwirten würde keiner so ein Fahrzeug “wirklich brauchen”. Bisher zeichnet sich unser Steuerrecht allerdings dadurch aus, dass der Staat eben nicht festlegt, wer was braucht und was nicht, sondern dass dies dem Markt überlassen bleibt. Der in Fachkreisen bekannte Kölner Steuerrechtler Lang hat sich in seiner Habilitationsschrift mal mit der Frage beschäftigt, ob eine Drehbank aus Gold steuerlich anzuerkennen ist: Natürlich ist sie das. Oder sollen morgen die Finanzbeamten vorbeikommen und

  • die Größe von Büros messen (”Ich war neulich in Indien, da würde Ihre ganze Belegschaft in dem Büro Platz haben, dass Sie da nur für sich alleine beanspruchen!”)
  • den Speicherplatz von PCs bewerten (”Sie machen doch keinen Videoschnitt - wozu brauchen Sie 320 GB Festplattenplatz?”)
  • und letztlich auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern (”Nein, Sie brauchen nur zehn, und zuviel zahlen tun Sie auch! Mit dieser steuerlichen Subvention der Überbeschäftigung von Gutverdienern ist jetzt Schluss!”)?

Wer die steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben zur einer Gnade des Fiskus umdeuten will, der offenbart etwas ganz anderes, nämlich den heimlichen Wunsch, das Privateigentum abzuschaffen.

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31 Kommentare zu “Finanzwissenschaft im Zeitalter des Pop”

  1. 29.04.2007 | 21:26

    Da wäre zunächst die Umbenennung des Betriebsausgabenabzugs zur “Subvention” oder gar zumm “Steuergeschenk”, die nichts anderes ist als die Abkehr vom Nettoprinzip, also der Besteuerung des zur Verteilung Verfügbaren, schlicht: des Gewinns, an dessen Stelle eine staatlich willkürlich bestimmte Bemessungsgrundlage treten würde.

    Das ist falsch. Man kann natürlich nicht einfach alles mögliche steuerlich geltend machen. Das war noch nie so. Das Nettoprinzip soll ja nicht ermöglichen, Betriebsausgaben in einer steuervermeidenden Weise geltend zu machen. Es soll nur die entstandenden betriebsbezogenen Kosten berücksichtigen.
    Dabei ist der Gesetzgeber übrigens ziemlich frei das Nettoprinzip einzuschränken, bzw. auszugestalten.

    Bisher zeichnet sich unser Steuerrecht allerdings dadurch aus, dass der Staat eben nicht festlegt, wer was braucht und was nicht, sondern dass dies dem Markt überlassen bleibt.

    Das ist zu generell und ähnelt Berater-Sprech. Grundsätzlich soll das so sein. Aber es gibt eben Ausnahmen.
    Das Beispiel mit der Werkbank ist auch ziemlich gekünstelt. Die Werkbank aus Gold wäre nämlich nur steuerlich abzugsfähig, wenn der Kauf kein Umgehungsgeschäft wäre (§ 42 Abgabenordnung). Aber eine ausschließlich betrieblich genutzte Werkbank aus Gold wäre m.E. gar nicht vorstellbar. Ich verbuche diesen Teil der Habil mal als Polemik.

  2. Lars
    29.04.2007 | 21:40

    Ich würde es ja so gerne exklusiv diesem Unsympathen rüberschieben, für den ich mich als Niedersachse ausdrücklich bei meinen deutschen Mitbürgern entschuldigen möchte.
    Was soll ich da erst als Goslarer sagen. Ist ja eigentlich ne schöne Stadt….
    Na ja, mögen tut den Sigmar selbst hier kaum einer.

  3. 29.04.2007 | 21:43

    Was mir noch nicht so ganz klar ist, wozu braucht jemand denn eine 7er BMW, eine S-Klasse oder einen Audi A8. Die schlucken mit passenden Motorisierung genauso viel wie SUVs. Warum fahren wir eigentlich nicht alle nur noch VW Lupo?

    Ich bitte doch alle Politiker den ersten Schritt zu machen. Allen vorweg bitte Herr Gabriel. Ist ganz einfach, tut doch auch gar nicht weh. Sagen sie doch immer. Einfach sagen, als Minister hätte man nun gerne einen Toyota Prius oder wenn das aus Patriotismus Gründen nicht geht einen 60 PS Diesel Opel Corsa. Wenn man unbedingt 4 Türen braucht dann gerne auch einen Opel Astra, wir wollen ja nicht so sein.

  4. Parker8
    29.04.2007 | 23:09

    Man kann natürlich fragen, inwiefern die Ein-Prozent-Regelung eine Subvention darstellt.

    Na ja, mögen tut den Sigmar selbst hier kaum einer.
    Weswegen er mit absoluter Mehrheit in den Bundestag gewählt wurde.

  5. 30.04.2007 | 0:53

    @Markus Oliver

    Man kann alles als Betriebsausgaben geltend machen, was durch den Betrieb und nicht durch die Privatsphäre veranlasst wurde. Das ist auch ok so - der Gewinn des Gewerbes wird dadurch erst richtig abgegrenzt. Eine Angemessenheitsprüfung für Betriebsausgaben aber gibt es bislang nicht, und das mit gutem Grund.

    Und natürlich ist der Gesetzgeber da “frei”. Er war es schon immer, Blödsinn anzustellen. Solche Eingriffe, die vorschreiben wollen, welche Betriebsausgaben wie weit zulässig sind, kenne ich bisher nur aus sozialistischen Wirtschaftsordnungen, wo die Planbehörde verhindern wollte, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden.

    Und wie du die goldene Drehbank als Gestaltungsmissbrauch ausgeben willst, das müsstest du mir erstmal zeigen. Ich halte das für Quatsch - mit dem §42 AO wird zwar fast ebenso gerne und viel gewedelt wie mit der Sozialbindung des Eigentums im GG, der konkrete Anwendungsbereich ist aber ähnlich begrenzt. Was für dich vorstellbar ist, spielt da übrigens keine Rolle: Wenn es die goldene Drehbank gäbe, müsste sie steuerlich anerkannt werden. Das ist nicht Polemik, sondern Konkretisierung geltenden Rechts. Durch einen der führenden deutschen Steuerrechtler, mal nebenbei gesagt.

    Was den “Berater-Sprech” angeht: Ich weiß, dass ökonomische Analphabeten versuchen, auf diese Art und Weise marktwirtschaftliche Positionen zu verunglimpfen. Ernstnehmen muss ich es nicht.

  6. 30.04.2007 | 0:57

    @Parker8

    Man kann natürlich fragen, inwiefern die Ein-Prozent-Regelung eine Subvention darstellt.

    Das tut der eine verlinkte F.A.Z.-Artikel auch. Meines Erachtens lässt sich das aber nicht sagen, weil es durch den Parameter der Entfernung zur Betriebsstätte da Gewinner und Verlierer, gemessen an der genauen Regelung per Fahrtenbuch, gibt. Durch die Forderung, die mindestens 50%ige Nutzung nachzuweisen, wenn man beim Dienstwagen Betriebsausgabenabzug anstrebt, ist das Fahrtenbuch aber faktisch eh schon zur Pflicht für Selbständige und Freiberufler geworden, die 1%-Regelung ist dann praktisch nur noch für Arbeitnehmer relevant.

  7. 30.04.2007 | 0:58

    @hauptstadtstudent

    Schon mal überlegt, auf einer SPD-Landesliste zu kandidieren? ;-)

  8. Michael
    30.04.2007 | 1:37

    Kommt es nicht in erster Linie darauf an, wie weit man in einem Jahr mit einem Fahrzeug fährt? 60.000 km mit einem Kleinwagen pro Jahr sind jedenfalls umweltschädlicher als 15.000 km mit einem “Spritfresser”. Und jetzt?

  9. 30.04.2007 | 2:30

    15.000km im Jahr kann man auch gleich zu Fuß gehen.
    Das jetzt.
    In your face, wise guy.

  10. Libero
    30.04.2007 | 6:33

    Der bekannte Steuerrechtler zeigt höchstens seine Weltfremdheit. Da er vom Gebrauch eines Wirtschaftsgutes keine Ahnung hat, wählt er Beispiele, die irreal sind.

    Im Falle der Dienstwagen sind Panzerung und andere Verwendung, zum Beispiel als fahrendes Büro zu berücksichtigen. Wagen ist nicht gleich Wagen.

    Rayson du bist ziemlich naiv, wenn du private Mitnutzungen oder vor allem Motivierungen der vom Unternehmen finanzierten Wirtschaftsgüter unterschätzt.

    Hältst du es wirklich für ausgeschlossen, daß Unternehmer oder Freiberufler ihr Hobby, das Auto, über die Betriebsausgaben finanzieren. Da kenne ich aber etliche Fälle und da sehen es die Damen dieser Herren genauso.

  11. 30.04.2007 | 6:34

    Was für dich vorstellbar ist, spielt da übrigens keine Rolle: Wenn es die goldene Drehbank gäbe, müsste sie steuerlich anerkannt werden.

    Das ist ja das polemische an diesem Beispiel. Wenn das Beispiel wirklich so gefallen ist, hat er mit einem billigen Trick aus der Methodenlehre gearbeitet: Der Ausnutzung der unterschiedlichen Reichweite der Begriffe in der Umgangssprache und in der Fachsprache.
    Hier allerdings schon eine Stufe höher. Ich erkläre das mal an einem Beispiel, dass ich vor Jahren mal in einem Lehrbuch gelesen habe.

    Goethe rückwärts lesen ist grober Unfug.
    Grober Unfug ist strafbar.
    Also ist Goethe rückwärts lesen strafbar.

    Wir gehen davon aus, dass grober Unfug strafbar ist (was nicht mehr der Fall ist).

    Dann wird in diesem Beispiel aber leider die juristische Reichweite des Begriffes grober Unfug falsch eingeschätzt. Goethe rückwärts lesen würde den Begriff grober Unfug nur in einem umgangssprachlichen Sinn, nicht aber im juristischen Sinn erfüllen. Damit wäre grober Unfug natürlich auch nicht strafbar.

    Etwas komplizierter verhält es sich mit der goldenen Werkbank. Die wäre nämlich – insoweit hast du Recht – dann steuerlich geltend zu machen, wenn sie eine zulässige Betriebsausgabe darstellen würde. Wenn man also die goldene Werkbank kaufen würde, weil man eine Werkbank plausibel für den Betrieb braucht.

    Dann wäre aber auch nicht einzusehen, warum man sie nicht steuerlich geltend machen kann.

    Allerdings glaubt doch der gemeine Leser, dass die Anschaffung einer goldenen Werkbank offenkundig der steuerbefreiten Bereicherung dienen muss. Und so kann der gute Herr Professor in seiner Habil etwas schreiben, was zwar inhaltlich – insoweit – wahr ist, aber vom geneigten Leser dann sehr schnell mit einem falschen Begriff belegt wird und dann natürlich einen völlig falschen Eindruck hinterlässt. Und in dieser Konstellation wäre ja § 42 AO einschlägig. Das verschweigt Herr Professor ab.

    Polemik.

  12. 30.04.2007 | 6:35

    Edit: weil man eine Werkbank AUS GOLD plausibel für den Betrieb braucht.

  13. 30.04.2007 | 6:43

    Eine goldene Werkbank (oder besser: ein Ferrari oder Rolls Royce) könnte aber durchaus - je nach Gewerbe - aus Repräsentationsgründen notwendig sein … weswegen “selbstverständlich” ein Herr gabriel in seinen “Gewerbe” (lol) ebenfalls ein repräsentatives Gefährt benötigt und leider, leider nicht auf ein sparsames, kleines Auto umsteigen kann.

    … ich hoffe ja immer noch, dass diese Luftblase Gabriel in ein oder zwei jahren zu seinem Bärchen Knut in den Käfig geht und der mal mit ihm spielen will.

  14. 30.04.2007 | 7:19

    “Knut, was bist du aber groß gewor…”

  15. Parker8
    30.04.2007 | 10:12

    Durch die Forderung, die mindestens 50%ige Nutzung nachzuweisen, wenn man beim Dienstwagen Betriebsausgabenabzug anstrebt, ist das Fahrtenbuch aber faktisch eh schon zur Pflicht für Selbständige und Freiberufler geworden

    Das ist wohl ein Missverständnis. Die 50-Prozent-Erfordernis gilt gerade in Verbindung mit der Ein-Prozent-Regelung. Dann kommt also kein Fahrtenbuch zum Einsatz. Die Darlegung ggü. dem Finanzamt erfolgt exemplarisch.

  16. 30.04.2007 | 11:59

    @Libero

    Wieder mal haarscharf am Thema vorbei. Es geht *nicht* um die Abgrenzung private vs. betriebliche Nutzung. Da hätte auch der Fahrer eines Lupo ein Problem.

    @Markus Oliver

    weil man eine Werkbank AUS GOLD plausibel für den Betrieb braucht.

    Ganz genau das eben nicht. Zumindest bisher. Entscheidend ist nur, dass man eine Drehbank für seinen Betrieb braucht (und sich das Teil nicht etwa als Kunstwerk in die eigene Villa stellt). Wie diese ausgestaltet zu sein hat, hat steuerlich bislang aus guten Gründen nicht interessiert.

    Schöne, grundsätzlich richtige Ableitung eines Fehlschlusses übrigens. Hat nur nichts mit unserer Diskussion zu tun.

    @Parker8

    Die Darlegung ggü. dem Finanzamt erfolgt exemplarisch.

    Wenn man da keine böse Überraschung riskieren will, führt trotzdem kein Weg am Fahrtenbuch vorbei, so jedenfalls der fast einhellige Rat der Steuerberater. Und es gibt fast nichts, was Betriebsprüfer mehr interessiert als Bewirtung und Dienstwagen…

  17. 30.04.2007 | 12:42

    Nochmal: Hab ich was anderes behauptet? Die Werkbank aus Gold müsste subjektiv dazu bestimmt sein, dem Betrieb zu dienen. Die konkrete Ausgestaltung ist natürlich nebensächlich. Aber das wird mit diesem Beispiel ja eben nicht suggeriert.

    Damit wird doch der Eindruck erweckt, man könne sich privat auf Kosten der Steuer bereichern. Oder hast du mein “brauchen” als Notwendigkeitsprüfung verstanden? Das würde aber schon an böswilliges Missverstehen grenzen. Es ging bei meinen Ausführungen nämlich um die Anwendbarkeit von § 42 AO. Also kann “brauchen” ja wohl nur die subjektive Komponente ansprechen.
    Ich zitiere mich nochmal selbst, nämlich den Absatz direkt darüber:

    Etwas komplizierter verhält es sich mit der goldenen Werkbank. Die wäre nämlich – insoweit hast du Recht – dann steuerlich geltend zu machen, wenn sie eine zulässige Betriebsausgabe darstellen würde.

  18. 30.04.2007 | 12:55

    @Markus Oliver

    Dann eben konkreter: Es reicht, dass eine Drehbank für den Betrieb gebraucht wird. Ob die aus Gold, Platin oder Holz ist, spielt steuerlich keine Rolle. Nochmal: Und das aus guten Gründen.

    Das “privat auf Kosten der Steuer bereichern” müsstest du mir mal erklären. So lange die Drehbank im Betrieb als solche genutzt wird, ist eine private Bereicherung durch sie nicht möglich. Soll sie dann ins Privatvermögen überführt werden, muss die Differenz zwischen tatsächlichem Wert und Buchwert als Veräußerungsgewinn im Betrieb versteuert werden, die steuerliche Anerkennung würde also sozusagen wieder aufgehoben. Nix Gestaltungsmissbrauch.

  19. Parker8
    30.04.2007 | 13:46

    @Rayson

    Nochmals: Es macht überhaupt keinen Sinn, per Fahrtenbuch die Qualifikation zur Ein-Prozent-Regelung beweisen zu wollen. Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, stellt sich das Problem einfach nicht.

    Dass Steuerberater immer schon zu einem Fahrtenbuch anstelle der Ein-Prozent-Regelung geraten haben (sofern die privat gefahren km sich in Grenzen halten), ist davon unberührt. Der Nachteil des Fahrtenbuchs gegenüber der Ein-Prozent-Regelung liegt halt in der Praktikabilität.

  20. 30.04.2007 | 13:56

    @Parker8

    Nochmals: Es macht überhaupt keinen Sinn, per Fahrtenbuch die Qualifikation zur Ein-Prozent-Regelung beweisen zu wollen. Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, stellt sich das Problem einfach nicht.

    Stimmt. Das ist wohl auch der Sinn der Sache: Der Fiskus will die Selbständigen zum Fahrtenbuch treiben. Der Ratschlag der Steuerberater zum Fahrtenbuch ist in diesem Falle nicht die Wahl zu besseren Alternative gegenüber der 1%-Regelung, sondern wohl realistische Einschätzung von Hintergrund und zukünftiger fiskalischer Praxis.

    Auch nochmal: Wer die 1%-Regelung als Selbständiger in Anspruch nehmen will, muss nachweisen, dass er das Fahrzeug zu mindestens 50% betrieblich nutzt, dass also notwendiges Betriebsvermögen vorliegt. Dies kann er, wenn er sich fiskalischer Willkür mit ausreichenden Erfolgsaussichten widersetzen will, nur mit Hilfe eines Fahrtenbuchs tun. Damit aber ist die 1%-Regelung de facto hinfällig.

    Ein Widersinn ist das nur, wenn man einen gutwilligen Gesetzgeber und eine gutwillige Finanzbehörde voraussetzt. Aber dann sollten wir uns vielleicht auch noch mal über den Weihnachtsmann unterhalten.

  21. 30.04.2007 | 16:56

    Auch nochmal: Wer die 1%-Regelung als Selbständiger in Anspruch nehmen will, muss nachweisen, dass er das Fahrzeug zu mindestens 50% betrieblich nutzt, dass also notwendiges Betriebsvermögen vorliegt. Dies kann er, wenn er sich fiskalischer Willkür mit ausreichenden Erfolgsaussichten widersetzen will, nur mit Hilfe eines Fahrtenbuchs tun. Damit aber ist die 1%-Regelung de facto hinfällig.

    Ein Widersinn ist das nur, wenn man einen gutwilligen Gesetzgeber und eine gutwillige Finanzbehörde voraussetzt. Aber dann sollten wir uns vielleicht auch noch mal über den Weihnachtsmann unterhalten.

    Das mit den Dienstwagen ist doch aber in so ziemlich allen größeren Unternehmen gängige Praxis. Das würde noch fehlen, dass die alle Fahrtenbücher führen.

    Das “privat auf Kosten der Steuer bereichern” müsstest du mir mal erklären. So lange die Drehbank im Betrieb als solche genutzt wird, ist eine private Bereicherung durch sie nicht möglich.

    Beispiel: Entweder zu einem absurden Preis kaufen (umgekehrter Schwarzkauf) oder aber das Ding beleihen und für die eigene oder aber (noch besser) für die Gehaltszahlung einer anderen, dem Betriebsinhaber nahestehender Person, beleihen.

  22. 30.04.2007 | 17:16

    @Markus Oliver

    Das mit den Dienstwagen ist doch aber in so ziemlich allen größeren Unternehmen gängige Praxis.

    Für Dienstwagen, die Angestellten überlassen werden, gilt dieser 50%-Nachweis nicht.

    Entweder zu einem absurden Preis kaufen (umgekehrter Schwarzkauf)

    Das ginge mit erstens mit allem und wäre deswegen zweitens ein ganz anderes Thema, das mit der Berechtigung der Dinge, die zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sind, nichts zu tun hat (und mehr mit sowas wie VGA).

    oder aber das Ding beleihen und für die eigene oder aber (noch besser) für die Gehaltszahlung einer anderen, dem Betriebsinhaber nahestehender Person, beleihen.

    Das kann man auch einfacher als Fremdfinanzierung des Kaufs dieser Drehbank abbilden und ist somit eine Variante, die bei allen Fremdfinanzierungen von Betriebsvermögen möglich ist und mit “privater Bereicherung” nichts zu tun hat. Es sei denn, die Gehaltszahlung sei branchenunüblich hoch, dann kommen wir wieder zum ganz anderen Thema VGA.

  23. dointime
    30.04.2007 | 17:31

    Vielleicht wäre es mal interessant, die durchschnittliche Häufigkeit der Verwendung des Wortes Neid als Universalerklärung für jede Abweichung von liberalen Überzeugungen zu untersuchen… Müssen ja ziemlich unangenehme Zeitgenossen sein, diese Linken, wenn sie die Freihandelslehre nur aus solch niederen Motiven ablehnen… ;-)

  24. 30.04.2007 | 17:34

    Freihandelslehre? Wir reden hier von Steuerrecht.

  25. 30.04.2007 | 17:37

    Und, nebenbei gesagt: Du willst mir doch nicht erzählen, Neid auf dicke Dienstwagen existiere nicht? Und dass Gabriel den nicht in seinen Äußerungen berücksichtigt? Eher umgekehrt wird ein Schuh draus: Wir sollten mal untersuchen, hinter wievielen angeblich weltrettenden, nach sozialer Gerechtigkeit strebenden oder die Umwelt bewahrenden Gründen tatsächlich auch jede Menge Neid steckt.

  26. 30.04.2007 | 17:40

    Mit den Dienstwagen war ich gerade ganz woanders. Ich habe diese AWD-Freiberufler-Sch**** mit den Dienstwagen für Angestellte verwechselt. Da hast du Recht.

    Wegen der Werkbank wären wir aber schon bei § 42 AO, weil die Steuervorteile ja wieder zurückgewährt werden müssten :-D.
    VGA setzt ja woanders an. Es ging ja um die Werkbank als solche.

    Im übrigen ist mir gerade aufgefallen, dass es ja sowieso generell und partiell nicht abzugsfähige Kosten gibt. War das nicht so?

  27. 30.04.2007 | 17:46
  28. Parker8
    30.04.2007 | 19:29

    @Rayson

    Wer die 1%-Regelung als Selbständiger in Anspruch nehmen will, muss nachweisen, dass er das Fahrzeug zu mindestens 50% betrieblich nutzt, dass also notwendiges Betriebsvermögen vorliegt.

    Richtig.

    Dies kann er, wenn er sich fiskalischer Willkür mit ausreichenden Erfolgsaussichten widersetzen will, nur mit Hilfe eines Fahrtenbuchs tun.

    Ich bitte Sie, das ist doch nicht wahr! Lesen Sie dazu das BMF-Schreiben vom 7. Juli 2006. Es handelt sich bei der erforderlichen Darlegung wirklich um keine große Sache.

    Ein Widersinn ist das nur, wenn man einen gutwilligen Gesetzgeber und eine gutwillige Finanzbehörde voraussetzt.

    Widersinn kommt im Steueralltag vor, aber hier haben wir es damit nicht zu tun.

  29. 2.05.2007 | 9:52

    @Markus Oliver

    Was für “Steuervorteile” müssen zurückgewährt werden? Da gibt es keine.

    VGA setzt ja woanders an. Es ging ja um die Werkbank als solche.

    Dann argumentiere nicht mit Vergünstigungen an den Inhaber oder ihm nahestehende Personen.

    @Parker8

    Es handelt sich bei der erforderlichen Darlegung wirklich um keine große Sache.

    Sieht mein Steuerberater anders. Warten wir also die Praxis ab, genauer: die ersten Betriebsprüfungen mit diesem Sachverhalt.

  30. 2.05.2007 | 10:01

    @Parker8

    Aber da fällt mir ein: Ich habe mit dem Steuerberater vor der Veröffentlichung des BMF-Schreibens gesprochen. Wahrscheinlich sieht er das inzwischen auch anders. Dann nehme ich das zurück und behaupte das Gegenteil. Immerhin: Ein Beratungsmangel liegt nicht vor, weil ich noch kein Fahrzeug besitze, das dafür in Frage käme…

  31. der gute don
    2.05.2007 | 13:33

    Damit wird doch der Eindruck erweckt, man könne sich privat auf Kosten der Steuer bereichern.

    … rief der Reisende und zog dem Raubritter das letzte Hemd vom Leib.

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