11. Juli 2007
Gefährder
Wir haben gelernt, wie die Bundesregierung einen Gefährder definiert:
Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird. [...]
Für diese Begriffsbestimmung ist eine Rechtsgrundlage nicht erforderlich. Die Definition wurde aufgrund eines Beschlusses der AG Kripo im Jahr 2004 bundeseinheitlich abgestimmt.
Staatssekretär Dr. August Hanning nach Bundestagsdrucksache 16/3570, Seite 6.
Udo Vetter hat zum ersten Teil des Zitats einen kurzen, aber treffenden Beitrag veröffentlicht. Ich finde den zweiten Teil noch interessanter: da wird ein Begriff mit so weitreichender Bedeutung eingeführt, aber es scheint noch nicht einmal eine Rechtsgrundlage erforderlich zu sein.
Würde sich jemand von Euch wundern, wenn man in den Schäubladen des Innenministeriums schon die nächste Definition finden könnte?
Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie persönlich motivierte Delikte von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne der Steuergesetzgebung, begehen wird.
Ich würde mich nicht wundern. Alle bisher bekannten Maßnahmen zur Online-Bespitzelung helfen in keiner Weise gegen junge arabische Kofferbomber, können aber sehr gut gegen unwillige Steuerzahler eingesetzt werden. Denn schon der unpünktliche Steuerzahler gefährdet ja im Grunde genommen die Simulation einer Sicherheitspolitik, die unser AngstInnenminister so gern perfektionieren möchte …
Verfasst von stefanolix um 10:44 Uhr in der Kategorie Politik (Trackback)