Gefährder

Wir haben gelernt, wie die Bundesregierung einen Gefährder definiert:

Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird. [...]

Für diese Begriffsbestimmung ist eine Rechtsgrundlage nicht erforderlich. Die Definition wurde aufgrund eines Beschlusses der AG Kripo im Jahr 2004 bundeseinheitlich abgestimmt.

Staatssekretär Dr. August Hanning nach Bundestagsdrucksache 16/3570, Seite 6.

Udo Vetter hat zum ersten Teil des Zitats einen kurzen, aber treffenden Beitrag veröffentlicht. Ich finde den zweiten Teil noch interessanter: da wird ein Begriff mit so weitreichender Bedeutung eingeführt, aber es scheint noch nicht einmal eine Rechtsgrundlage erforderlich zu sein.

Würde sich jemand von Euch wundern, wenn man in den Schäubladen des Innenministeriums schon die nächste Definition finden könnte?

Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie persönlich motivierte Delikte von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne der Steuergesetzgebung, begehen wird.

Ich würde mich nicht wundern. Alle bisher bekannten Maßnahmen zur Online-Bespitzelung helfen in keiner Weise gegen junge arabische Kofferbomber, können aber sehr gut gegen unwillige Steuerzahler eingesetzt werden. Denn schon der unpünktliche Steuerzahler gefährdet ja im Grunde genommen die Simulation einer Sicherheitspolitik, die unser AngstInnenminister so gern perfektionieren möchte …

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10 Kommentare zu “Gefährder”

  1. R.A.
    11.07.2007 | 11:42

    Nun sicher braucht die Polizei keine Rechtsgrundlage, um für ihre interne Arbeit einen Begriff zu definieren.

    Die Rechtsgrundlage braucht man erst, wenn man Maßnahmen ableiten möchte, die gesetzlich geschützte Rechte verletzten.

    Und Definition des Staatssekretärs wird erst dann zum Problem, wenn der GG-Feind Schäuble die solcherart Definierten abknallen lassen möchte.

  2. stefanolix
    11.07.2007 | 12:06

    Eben weil man schon fleißig dabei ist, diverse Maßnahmen am Begriff des Gefährders zu orientieren, fände ich eine Rechtsgrundlage sehr angebracht. Dabei muss man nicht nur an das Abknallen denken …

  3. R.A.
    11.07.2007 | 12:55

    @stefanolix:
    Da ich bisher keinen einzigen Vorschlag dieser Art für sinnvoll und gerechtfertigt halte, erübrigt sich für mich eine gesetzliche Definition.

  4. 11.07.2007 | 13:00

    Das was der Vetter da schreibt ist nur die halbe Wahrheit. Der Begriff des Gefährders ergibt sich aus den Polizeigesetzen. Einfach mal einen Blick reinwerfen.
    Das die Leitungsebene dann interne Vorgaben macht, also das Ermessen einschränkt bei der Störerauswahl, bzw. bei der Auslegung der sehr weiten Begriffe “Gefahr” und “Gefährder” ist überhaupt nicht zu kritisieren. Das ist ein ganz normaler, rechtssaatlich einwandreier, Vorgang.
    Durch diese Definitionen werden die gesetzlichen Definitionen nämlich nicht ausgeweitet, sondern eingeschränkt.

  5. stefanolix
    11.07.2007 | 14:55

    Und hier im schönsten Verwaltungsdeutsch[1] eine weitere Definition — auf wen auch immer sie passen mag:

    Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie aus persönlichen oder politischen Gründen erhebliche Änderungen am Grundgesetz, insbesondere solche im Sinne der Beschneidung von Grundrechten, anstrebt.

    [1] Ich bin froh, dass ich mich nicht in dieser Sprache verständigen muss.

  6. 11.07.2007 | 14:57

    @stefanolix

    Dein letztes Zitat spräche für eine gezielte Tötung Lafontaines, oder?

  7. 11.07.2007 | 15:34

    Mal eine halbernst gemeinte Frage: In welcher Form ist eigentlich mein Grundrecht auf Tyrannemord rechtlich garantiert?

  8. 11.07.2007 | 15:41

    Es gibt kein “Grundrecht” auf Typrannenmord. Grundrechte sind nur solche Rechte, die dem einzelnen Freiheiten gegenüber dem Staat gewährleisten. Sie bieten gegenüber Dritten keine unmittelbaren Rechte.

    Der Tyrannenmord ist im Grundgesetz geregelt. Allerdings ist seine Durchführung hoch risikant: Es muss eine direkte Bedrohung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik vorliegen, die mit anderen Mitteln nicht mehr abwendbar ist. Genauer wollte sich der Grundgesetzgeber dabei nicht festlegen.

  9. stefanolix
    11.07.2007 | 16:26

    @Boche: Warum? »Gefährder« könnten auch ganz schmerzfrei in Gewahrsam genommen werden. Gibt man dem Mann ein gutes Essen und ausreichend Champagner, dann fängt er sich vielleicht.

    Aber ich meinte wirklich nicht nur ihn.

    @Björn: Ebenfalls halbernst: vielleicht hilft es auch, diese potentiellen Wegbereiter künftiger Tyrannen kräftig auszulachen und konsequent abzuwählen?

    @Markus: Die direkte Bedrohung gibt es natürlich nicht. Man muss mit friedlichen Mitteln gegen die Bestrebungen von Schäuble & Co eintreten. Wenn die Situation einen Tyrannenmord erfordert, dann gilt dieses Grundgesetz sowieso nicht mehr.

  10. stefanolix
    11.07.2007 | 16:48

    In unserer Lokalzeitung gibt es manchmal diese Stuttmann-Karikaturen. Dieser Tage hat er sich mit einem speziellen Gefährder befasst. Nein, ich sage nichts, ich linke nur darauf ;-)

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